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   BFH, 31.03.2011 - I B 177/10   

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https://dejure.org/2011,15759
BFH, 31.03.2011 - I B 177/10 (https://dejure.org/2011,15759)
BFH, Entscheidung vom 31.03.2011 - I B 177/10 (https://dejure.org/2011,15759)
BFH, Entscheidung vom 31. März 2011 - I B 177/10 (https://dejure.org/2011,15759)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Ertragsteuerliche Organschaft: Abführung des "ganzen Gewinns

  • openjur.de

    Ertragsteuerliche Organschaft: Abführung des "ganzen Gewinns"

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, KStG § 14 Abs 1 S 1, KStG § 14 Abs 1 S 1
    Ertragsteuerliche Organschaft: Abführung des "ganzen Gewinns"

  • Bundesfinanzhof

    Ertragsteuerliche Organschaft: Abführung des "ganzen Gewinns"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 14 Abs 1 S 1 KStG 1999, § 14 Abs 1 S 1 KStG 2002
    Ertragsteuerliche Organschaft: Abführung des "ganzen Gewinns"

  • rewis.io

    Ertragsteuerliche Organschaft: Abführung des "ganzen Gewinns"

  • ra.de
  • rewis.io

    Ertragsteuerliche Organschaft: Abführung des "ganzen Gewinns"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 14 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Abführung des "ganzen Gewinns" einer GmbH zur Begründung einer Organgesellschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung; Aus einem einzelnen Tätigkeitsbereich stammender Gewinn als "ganzer Gewinn"

  • rechtsportal.de

    KStG § 14 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Abführung des "ganzen Gewinns" einer GmbH zur Begründung einer Organgesellschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung; Aus einem einzelnen Tätigkeitsbereich stammender Gewinn als "ganzer Gewinn"

  • datenbank.nwb.de

    Abführung des ganzen Gewinns für die Begründung der ertragsteuerlichen Organschaft erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 1125
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 109/02

    Zur sog. "Blockabstimmung" und zur Frage eines Bezugsrechts der Aktionäre bei

    Auszug aus BFH, 31.03.2011 - I B 177/10
    Diese Einschätzung stimmt damit überein, dass der Bundesgerichtshof (BGH) einen von einer AG geschlossenen Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft am Unternehmen der AG als Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG angesehen hat (BGH-Urteil vom 21. Juli 2003 II ZR 109/02, Deutsches Steuerrecht 2003, 2031).
  • BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06

    Innengesellschaft - Mitunternehmerschaft - eigenständiger Gewerbebetrieb -

    Auszug aus BFH, 31.03.2011 - I B 177/10
    Dass nach der BFH-Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen ("tracking stock-Strukturen") eine stille Gesellschaft am Unternehmen einer Kapitalgesellschaft steuerrechtlich zum Vorliegen eines von der übrigen Betätigung der Kapitalgesellschaft abgesonderten --und in diesem Sinne "eigenständigen"-- Gewerbebetriebs führen kann (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 73/06, BFHE 225, 343, BStBl II 2010, 40, m.w.N.), ändert daran entgegen der Ansicht der Klägerin nichts.
  • FG Hamburg, 26.10.2010 - 2 K 312/09

    Keine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft bei Beteiligung

    Auszug aus BFH, 31.03.2011 - I B 177/10
    Die u.a. deshalb erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen (FG Hamburg, Urteil vom 26. Oktober 2010  2 K 312/09).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 - 1 K 396/14

    Gewinnfeststellung bei atypisch stiller Beteiligung einer AG am Gewerbe einer

    Nach dem Beschluss des BFH vom 31.03.2011 (I B 177/10, BFH/NV 2011, 1397) sei aber davon auszugehen, dass für die Beurteilung, ob der "ganze Gewinn" i. S. d. §§ 14, 17 KStG abgeführt werde, auch die steuerrechtliche Qualifikation der atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft bzw. des Gewinnanteils des atypisch stillen Gesellschafters zu beachten sei.

    Der BFH habe im Beschluss vom 31.03.2011 (I B 177/10) die hier zu entscheidende Rechtsfrage, ob der nach Abführung des Gewinnanteils an einen stillen Gesellschafter verbleibende Gewinnanteil der GmbH ihren "ganzen Gewinn" bei bestehender körperschaftsteuerlicher Organschaft i. S. d. §§ 14, 17 KStG bilden könne, offen gelassen, was in einem weiteren Beschluss vom 11.08.2011 (I B 179/10, BFH/NV 2011, 2025) bestätigt worden sei.

    Die nachfolgende BFH-Entscheidung (BFH-Urteil vom 31.03.2011 I B 177/10, BFH/NV 2011, 1397) hat das Urteil im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt, dass die für die Begründung der ertragsteuerlichen Organschaft erforderliche Abführung des "ganzen Gewinnes" nicht vorliege, wenn nur der Gewinn aus einer bestimmten Einrichtung oder einem bestimmten Betätigungsfeld einer Kapitalgesellschaft abgeführt werden solle.

    d5) Der BFH-Beschluss I B 177/10 hat in der Literatur zu der Kontroverse geführt, ob der BFH die im Streitfall relevante Frage, ob eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Gesellschaft besteht, im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages, wonach der "ganze Gewinn" abzuführen ist, grundsätzlich keine Organgesellschaft sein könne, offen gelassen habe (verneinend Dötsch, KStG, § 14 Tz. 84; Frotscher, KStG, § 14 Tz. 204; bejahend Walter in Ernst&Young, KStG, § 14 Tz. 586; Hageböke, DB 2015, 1993; Hölzer, FR 2015, 1065 ff.; Ismer, GmbHR 2011, 968 ff.).

    Im Beschluss vom 11.08.2011 (I B 179/10, BFH/NV 2011, 2052) hat der BFH unter Hinweis auf die Entscheidung I B 177/10 dazu selbst ausgeführt, er habe zu der Frage, ob auch dann von der Abführung des gesamten Gewinns i. S. d. § 14 KStG auszugehen sei, wenn außerhalb der Organschaft stehende Personen am Gewinn der Organgesellschaft als atypisch stille Gesellschafter beteiligt seien, noch nicht abschließend Stellung genommen.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2022 - 1 K 395/14

    Keine körperschaftsteuerliche Organschaft bei Beteiligung einer atypisch stillen

    Nach dem Beschluss des BFH vom 31.03.2011 (I B 177/10, BFH/NV 2011, 1397) sei aber davon auszugehen, dass für die Beurteilung, ob der "ganze Gewinn" im Sinne der §§ 14, 17 KStG abgeführt werde, auch die steuerrechtliche Qualifikation der atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft bzw. des Gewinnanteils des atypisch stillen Gesellschafters zu beachten sei.

    Der BFH habe im Beschluss vom 31.03.2011 (I B 177/10) die hier zu entscheidende Rechtsfrage, ob der nach Abführung des Gewinnanteils an einen stillen Gesellschafter verbleibende Gewinnanteil der GmbH ihren "ganzen Gewinn" bei bestehender körperschaftsteuerlicher Organschaft im Sinne der §§ 14, 17 KStG bilden könne, offengelassen, was in einem weiteren Beschluss vom 11.08.2011 (I B 179/10, BFH/NV 2011, 2025) bestätigt worden sei.

    Der BFH wies die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurück (Beschluss vom 31.03.2011, I B 177/10, BFH/NV 2011, 1397).

    In der Literatur führte aber der BFH-Beschluss vom 31.03.2011 (I B 177/10) zu der Diskussion, ob der BFH die im Streitfall relevante Frage, ob eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Gesellschaft bestehe, im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages, wonach der "ganze Gewinn" abzuführen sei, grundsätzlich keine Organgesellschaft sein könne, offengelassen habe (verneinend Dötsch, KStG, § 14 Rn. 84; Frotscher, KStG, § 14 Rn. 204; bejahend Walter in Ernst&Young, KStG, § 14 Rn. 586; Hageböke, DB 2015, 1993; Hölzer, FR 2015, 1065 ff.; Ismer, GmbHR 2011, 968 ff.).

    In einem weiteren Beschluss vom 11.08.2011 (I B 179/10, BFH/NV 2011, 2052) führte der BFH unter Hinweis auf die Entscheidung vom 31.03.2011 (I B 177/10) aus, dass er zu der Frage noch nicht abschließend Stellung genommen habe, ob auch dann von der Abführung des gesamten Gewinns im Sinne des § 14 KStG auszugehen sei, wenn außerhalb der Organschaft stehende Personen am Gewinn der Organgesellschaft als atypisch stille Gesellschafter beteiligt seien.

  • FG Düsseldorf, 12.04.2021 - 6 K 2616/17

    Bestehen ertragssteuerlicher Organschaften zwischen einer vermeintlichen

    Der BFH-Beschluss vom 31.3.2011 (I B 177/10, BFH/NV 2011, 1397) stütze die nicht näher begründete Auffassung des BMF-Schreibens vom 20.8.2015 nicht.

    Unter Verweis auf den Beschluss des BFH vom 31.3.2011 (I B 177/10, BFH/NV 2011, 1397) sei eine Organschaft nicht möglich, wenn an der OG eine atypisch stille Beteiligung bestehe.

    Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5.9.2018 1 K 396/14, EFG 2019, 1228, Rev. anhängig unter Az. I R 33/18 und FG Hamburg, Urteil vom 26.10.2010 2 K 312/09, GmbHR 2011, 329; nachgehend BFH, Beschluss vom 31.3.2011 I B 177/10, BFH/NV 2011, 1397) kann eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, nicht OG sein, da sie nicht ihren "ganzen Gewinn" i.S.d. § 14 Abs. 1 KStG an den OT abführen kann, da sie aufgrund des Vertrags über die atypisch stille Gesellschaft verpflichtet ist, einen Teil ihres Gewinns an den atypisch still beteiligten Gesellschafter abzuführen.

  • BFH, 15.07.2020 - I R 33/18

    Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft

    Die höchstrichterlich nicht entschiedene Streitfrage, ob die atypisch stille Beteiligung des vermeintlichen Organträgers (im Streitfall die Klägerin zu 2.) am Handelsgewerbe der vermeintlichen Organgesellschaft (im Streitfall die Klägerin zu 1.) und die damit verbundene anteilige Gewinnzurechnung an den Mitunternehmer dazu führt, dass i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG keine Abführung des "ganzen Gewinns" mehr erfolgen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.03.2011 - I B 177/10, BFH/NV 2011, 1397; vom 11.08.2011 - I B 179/10, BFH/NV 2011, 2052), hat das FG bejaht.
  • BFH, 11.08.2011 - I B 179/10

    Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften - § 32c EStG 1996 - Organschaft -

    Der Senat hat zwar hierzu noch nicht abschließend Stellung genommen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2011 I B 177/10, BFH/NV 2011, 1397).
  • VG Karlsruhe, 06.12.2019 - 10 K 8270/18

    IHK Beitrag für atypisch stille Gesellschaften

    Zwar ist eine Kapitalgesellschaft mit einem atypisch stillen Beteiligten weder Organgesellschaft noch Organträger, da es an der Abführung des gesamten Gewinns fehlt (Drüen, in: Blümich, GewStG, 148. Erg.-Lfg Juli 2019, § 2 GewStG Rn. 139; Altvater, in: Kessler/ Kröner/ Köhler, Konzernsteuerrecht, 3. Auflage 2018, § 11 Rn. 269; vgl. BFH, Beschluss vom 31.03.2011 - I B 177/10 -, juris).
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